Sehr geehrte Kundinnen und Kunden der Sankt Wolfganger Energieversorgungsgesellschaft mbH,

die Bundesregierung hat zum 17.11.2022 ein Gesetz zur Entlastung von Gas- und Wärmekunden erlassen und damit der ganzen Wärmeversorgungs-Branche eine Menge Arbeiten auferlegt.
Dieses so genannte „Erdgas-Wärme-Soforthilfe Gesetz (EWSG)“ verpflichtet die Wärmeversorgungsunternehmen, für die vom Kunden im Dezember 2022 zu leistende Abschlags-Zahlungen für Wärmelieferungen eine finanzielle Kompensation zu leisten (siehe §4 Absatz 1 EWSG).

https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/BJNR205100022.html

Für diese finanzielle Kompensation werden die Wärmeversorgungsunternehmen aus Mitteln des Bundes entlastet. Hierzu haben wir umgehend einen entsprechenden Antrag gestellt, um unsere Kunden in den Genuss dieser Entlastung („Dezemberhilfe“) durch den Bund kommen zu lassen.

Bei unserer Antragsstellung sind wir gesetzlich verpflichtet, Informationen zu unseren Kunden an den Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Firma PwC zu übermitteln. Zu diesen Informationen zählen Adresse, Tel.Nr oder eMail-Adresse, die Höhe der Brutto-Abschlagszahlung für den Monat September 2022 sowie der Vorjahres-Wärmeverbrauch.

Unser Antrag beim BMWK auf finanzielle Entlastung unserer Wärmekunden wurde positiv beschieden. Somit können unsere Kunden in den Genuss der finanziellen Entlastung kommen.

Die Entlastungszahlung  wird von uns noch im Dezember an unsere Kunden ausbezahlt werden,
sobald uns der beantragte Entlastungsbetrag von der KFW überwiesen wurde.
Diese Entlastungszahlung auch „Dezemberhilfe“ genannt berechnet sich wie folgt:

Die Quartalsabschlagszahlung für Juli 2022 bis Oktober 2022 (Brutto) geteilt durch 3 ergibt den Brutto-Monatsabschlagsbetrag September 2022 (Grundlage für die „Dezemberhilfe“).
Dieser Betrag wird mit 1,2 multipliziert (20% Aufschlag lt. EWSG) und ergibt somit den Entlastungsbetrag („Dezemberhilfe“) für den Einzelkunden.

Beispiel:  
Eine Quartalsabschlagszahlung (1. Quart.2022/23) von 300 € brutto ergibt den Monatsabschlag September von 100 € und damit eine „Dezemberhilfe“ für unseren Beispiel-Kunden von 120 € brutto.

Wir müssen darauf hinweisen, dass dieser Entlastungsbetrag mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Einkommensteuererklärung 2022 angegeben werden muss. Einen Nachweis zu dieser Zahlung entnehmen Sie bitte Ihrem Kontoauszug (Verwendungszweck = Dezemberhilfe gem. EWSG).

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns Ihre aktuelle TelNr. und  eMail-Adresse an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (unseren Datenschutzbeauftragten) senden würden, soweit Sie dies noch nicht getan haben. Dann können wir Sie kurzfristig informieren und/oder Kontakt aufnehmen.

Mit freundlichem Gruß,
Ihre Sankt Wolfganger Energieversorgungsgesellschaft mbH

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Sehr geehrte Kundinnen und Kunden der Sankt Wolfganger Energieversorgungsgesellschaft mbH,

die Bundesregierung hat zum 15. 12. 2022 ein weiteres Gesetz zur Entlastung von Gas- und Wärmekunden erlassen. Dieses sogenannte „Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz“ (EWPBG) soll alle Wärmekunden in diesem und im kommenden Winter entlasten. Start dieser Preisbremse ist das erste Quartal im Kalenderjahr 2023. Das Gesetz ist vorläufig bis zum 31.12.2023 gültig, kann aber durch die Bundesregierung bis zum 30.4.2024 verlängert werden.
Gemäß EWPBG sind die Kunden des Wärmeversorgungsunternehmens (WVU) bis zum 15.02.2023 über die Auswirkungen des EWPBG zu informieren, z.B. durch Veröffentlichung auf der Homepage des WVU.
Dieser gesetzlichen Informationspflicht kommen wir hiermit nach.

Das EWPBG sieht vor, dass die Kunden für 80% ihres durchschnittlichen Jahresverbrauchs von Erdgas/Nahwärme (Entlastungskontingent) einen Entlastungsbetrag erhalten, wenn der aktuelle Bruttoarbeitspreis des WVU über 9,5 Cent/kWh liegt.

Der Entlastungsbetrag = Entlastungskontingent * Differenzbetrag

Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des aktuellen Arbeitspreises (brutto) des WVU abzüglich des Betrages der Preisbremse von 9,5 Cent/kWh.

Da unser Brutto-Arbeitspreis für das Wirtschaftsjahr 2022/23 sehr weit unter dem EWPBG-Preisdeckel von 9,5 Cent/kWh liegt, ergibt sich ein negativer Differenzbetrag.
Der Entlastungsbetrag ist damit auch negativ (keine Entlastung) und beträgt demzufolge 0 €.

Der sehr hohe bürokratische Aufwand, den wir im Dezember mit der „Dezemberentlastung“ gem. EWSG  betreiben mussten, muss für das Erdgas- Wärmepreisbremsen-Gesetz nicht betrieben werden.

Wir sind bestrebt unseren Kunden auch weiterhin eine sichere, preiswerte und umweltfreundliche Wärmeversorgung bieten zu können, obwohl sich bekanntermaßen die Einkaufspreise unserer Roh- und Betriebsstoffe seit dieser Heizperiode zum Teil drastisch erhöht haben.
Diese Erhöhungen der Einkaufspreise schlagen sich nach unserer im Wärmeliefervertrag festgelegten, langjährig bestehenden Preisanpassungsformel erst im nächsten Wirtschaftsjahr ab dem 01. 07. 2023 auf unsere Nahwärme-Preise nieder.
Nach unseren vorläufigen Prognosen liegt im Wirtschaftsjahr 2023/24 der Brutto-Arbeitspreis voraussichtlich aber immer noch deutlich unterhalb des EWPBG-Preisdeckels von 9,5 Cent/kWh.

Noch ein Hinweis in eigener Sache:
Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns Ihre aktuelle TelNr. und  eMail-Adresse an
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (unseren Datenschutzbeauftragten) senden würden, soweit Sie dies noch nicht getan haben. Dann können wir Sie kurzfristig informieren und/oder Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

Mit freundlichem Gruß,
Ihre Sankt Wolfganger Energieversorgungsgesellschaft mbH

 Hier können sie diese Infos auch als PDF herunterladen